HBM- oder HLM-Wohnung in Genf: So erhalten Sie eine subventionierte Wohnung
HBM- und HLM-Wohnungen in Genf sind staatlich geförderte Mietwohnungen für Haushalte mit sehr bescheidenem bzw. bescheidenem Einkommen. Wer sich 2026 bewerben will, muss unter anderem die Genfer Wohnsitz- und Steuerregeln, Einkommens- und Vermögensgrenzen sowie die Belegungsvorschriften erfüllen; eine Registrierung garantiert jedoch noch keine Wohnung.
Autor: Nikita von Niederhäuser, UrbanHome14. Oktober 2026 · Lesezeit: ca. 16 Minuten
HBM und HLM sind Genfer Fördermodelle – kein schweizweiter Anspruch.
Das allgemeine Mietrecht bleibt Bundesrecht. Der Zugang zu HBM- und HLM-Wohnungen richtet sich jedoch zusätzlich nach dem Genfer Wohnraumförderungsrecht (LGL/RGL) und den kantonalen Verwaltungspraxen. Die Regeln gelten deshalb speziell für den Kanton Genf.[6]
HBM, HLM und HM: Was ist der Unterschied?
Die drei Kategorien werden in Genf unterschiedlich eingesetzt. Dieser Artikel konzentriert sich auf HBM und HLM.
HBM · Habitation bon marché
Für Personen mit sehr bescheidenem Einkommen; ein grosser Teil wird von den öffentlich-rechtlichen Immobilienfonds bzw. Stiftungen getragen.[1]
HLM · Habitation à loyer modéré
Für Personen mit bescheidenem Einkommen; der Mietzins ist durch öffentliche Förderung tiefer als ohne Unterstützung.[1]
HM · Habitation mixte
Gemischte Kategorie mit personalisierter Subvention für einen Teil der Mieterschaft. Für HM gelten teilweise andere Regeln als für HBM/HLM.[1]
Die wichtigsten Voraussetzungen 2026
Diese Punkte müssen vor einer HBM- oder HLM-Zuteilung grundsätzlich geprüft werden.[2]
Wohnsitzdauer
Mindestens 4 zusammenhängende Jahre im Kanton Genf innerhalb der letzten 8 Jahre.
Steuerlicher Wohnsitz
Der steuerliche Wohnsitz muss im Kanton Genf liegen; die antragstellende Person muss dort der Einkommenssteuer unterliegen.
Keine Erwerbseinkommens-Befreiung
Es darf keine Steuerbefreiung auf dem Erwerbseinkommen bestehen.
Vermögen
Es darf kein offensichtlich übermässiges Vermögen vorhanden sein; die OCLPF wendet dafür eine eigene Verwaltungspraxis an.
Belegung
Die Zimmerzahl darf beim Zugang grundsätzlich höchstens zwei Einheiten über der Zahl der Bewohner liegen.
Einkommen
Das massgebende LGL-Einkommen des Haushalts muss unter dem für die konkrete Wohnung geltenden Zugangsbarème liegen.
So wird die Einkommensgrenze berechnet
Genf arbeitet nicht mit einer einzigen fixen Einkommensgrenze für alle HBM- und HLM-Wohnungen. Entscheidend sind das massgebende LGL-Einkommen, der effektive Jahresmietzins und der gesetzliche Belastungssatz.[2]
Massgebendes LGL-Einkommen
Es umfasst die Einkommen der im Haushalt lebenden Personen inklusive Sozialleistungen sowie 1/15 des Nettovermögens. Danach werden pauschale Haushaltsabzüge berücksichtigt.
Belastungssatz
19 % bei gleich vielen oder weniger Zimmern als Personen, 21 % bei einem Zimmer mehr und 23 % bei 1,5 bis 2 Zimmern mehr.
Eintrittsbarème
Effektiver Jahresmietzins geteilt durch den gesetzlichen Belastungssatz.
Zugangsbarème
Für den Einzug gilt bei HBM/HLM 90 % des Eintrittsbarèmes.
Für einen 3-Personen-Haushalt in einer 4-Zimmer-Wohnung mit CHF 15’400 effektivem Jahresmietzins nennt der Kanton einen Belastungssatz von 21 %, ein Eintrittsbarème von CHF 73’333 und ein Zugangsbarème von CHF 66’000. Unter Berücksichtigung der pauschalen Haushaltsabzüge von insgesamt CHF 22’500 entspricht dies im offiziellen Beispiel einem Schwellenwert von CHF 88’500 vor diesen Abzügen.[2]
So läuft die Bewerbung in Genf ab
Die Registrierung ist kostenlos. Weil die Nachfrage das Angebot übersteigt, kann die Wartezeit mehrere Monate oder länger dauern.[2]
Voraussetzungen prüfen
Wohnsitz, Steuerstatus, Haushaltsgrösse, Einkommen und Vermögen vorab prüfen.
Formular und Belege vorbereiten
Das offizielle Gesuch vollständig ausfüllen, unterschreiben und mit Identitäts-, Wohnsitz-, Einkommens- und weiteren verlangten Nachweisen ergänzen.
Richtigen Kanal wählen
Für FIDP-Wohnungen und das staatliche 20-%-Kontingent läuft die Registrierung über das SFIDP. Für andere HBM/HLM des 80-%-Kontingents erfolgt die Bewerbung direkt bei der zuständigen Verwaltung.
Auswahl abwarten
Bei 80 % der Wohnungen wählt Eigentümer oder Verwaltung unter den zulässigen Dossiers aus; bei 20 % hat der Staat ein Prioritätswahlrecht.
Gesuch rechtzeitig erneuern
Die Registrierung gilt zunächst ein Jahr. Sie muss grundsätzlich einen Monat vor Ablauf mit dem vorgesehenen Formular erneuert werden.
Dossier aktuell halten
Neue Einkommen, Haushaltsänderungen oder andere relevante Veränderungen sofort melden.
Nach dem Einzug gelten weiterhin strenge Regeln
Ein HBM- oder HLM-Mietvertrag bleibt während der Mietdauer kontrolliert.[3]
Hauptwohnsitz
Die Wohnung muss ziviler und steuerlicher Hauptwohnsitz sein.
Kein zweiter Mietvertrag
Der Hauptmieter darf im Kanton Genf grundsätzlich keinen weiteren Wohnungsmietvertrag halten.
Untervermietung
Der Kanton bezeichnet die Untervermietung von HBM/HLM an Dritte grundsätzlich als verboten. Vor jeder Ausnahme muss die zuständige Stelle konsultiert werden.
Änderungen melden
Einkommen, Vermögen und Zusammensetzung des Haushalts müssen der OCLPF unverzüglich gemeldet werden.
Surtaxe
Übersteigt das LGL-Einkommen das Eintrittsbarème, kann bei HBM/HLM eine Surtaxe fällig werden.
Austrittsbarème
Das Austrittsbarème entspricht dem Eintrittsbarème × 1,75. Wird es erreicht, steigt der Belastungssatz auf 29 %; eine Kündigung kann möglich werden.
Aktueller Stand: Der geförderte Wohnungsbestand wächst, bleibt aber knapp
Ende 2025 umfasste der Genfer LUP-Bestand 21’563 Wohnungen und damit 12,2 % des kantonalen Mietwohnungsbestands. Netto kamen 2025 insgesamt 617 LUP-Wohnungen hinzu. Von 475 neu gebauten LUP waren 215 HBM, 8 HLM und 252 HM. Trotz dieses Wachstums weist der Kanton ausdrücklich darauf hin, dass die Nachfrage nach subventionierten Wohnungen höher ist als das Angebot.[5]
Checkliste vor dem HBM-/HLM-Antrag
Diese Fehler verzögern die Wohnungssuche
Registrierung mit einer garantierten Zuteilung verwechseln.
Das Gesuch nach einem Jahr auslaufen lassen.
Nur beim SFIDP suchen und das 80-%-Kontingent bei privaten Verwaltungen ignorieren.
Eine zu grosse Wohnung für den eigenen Haushalt wählen.
Änderungen bei Einkommen oder Haushaltsgrösse nicht melden.
Unvollständige oder veraltete Belege einreichen.
Checkliste vor dem HBM-/HLM-Antrag
4-Jahres-Regel innerhalb der letzten 8 Jahre geprüft
Steuerlicher Wohnsitz in Genf bestätigt
Einkommens- und Vermögensdaten aktuell
Gewünschte Zimmerzahl zur Haushaltsgrösse passend
Formular vollständig unterschrieben
Identitäts- und Wohnsitznachweise bereit
Einkommens- und Sozialleistungsnachweise bereit
SFIDP und passende Verwaltungen parallel geprüft
Erneuerungstermin des Gesuchs notiert
Änderungen nach Einzug sofort melden
Offizielle Quellen und Datenstand
Die Angaben basieren auf den aktuellen Informationen des Kantons Genf zu HBM/HLM, LGL/RGL, Surtaxe und LUP. Datenstand dieses Artikels: 14. Oktober 2026.
- Kanton Genf: Subventionierte Wohnungen — HBM, HLM und HM
- Kanton Genf: Anmeldung für HLM- oder HBM-Wohnungen
- Kanton Genf: Bedingungen und Pflichten während der Mietdauer
- Kanton Genf: Surtaxe für subventionierte Wohnungen
- Kanton Genf: Mehr als 600 neue LUP-Wohnungen im Jahr 2025
- Kanton Genf: Verwaltungspraxis und Rechtsgrundlagen
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Häufige Fragen zu HBM- und HLM-Wohnungen in Genf
Direkte Antworten zu Anspruch, Einkommen, Bewerbung, Wartezeit und Pflichten.
HBM richten sich an Personen mit sehr bescheidenem Einkommen; HLM an Personen mit bescheidenem Einkommen. Beide Kategorien unterliegen kantonalen Zugangs- und Kontrollregeln.
Grundsätzlich mindestens vier zusammenhängende Jahre innerhalb der letzten acht Jahre.
Nein. Die Grenze hängt vom effektiven Mietzins, dem gesetzlichen Belastungssatz und der Haushaltszusammensetzung ab.
Beim Zugang darf die Zahl der Zimmer grundsätzlich höchstens zwei über der Zahl der Bewohner liegen.
Für FIDP und das staatliche 20-%-Kontingent beim SFIDP; für andere HBM/HLM des 80-%-Kontingents direkt bei der zuständigen Verwaltung.
Nein. Der Kanton gibt an, dass die Einreichung des Gesuchs kostenlos ist.
Zunächst ein Jahr. Die Erneuerung muss grundsätzlich einen Monat vor Ablauf erfolgen.
Es gibt keine feste Frist. Weil die Nachfrage höher ist als das Angebot, dauert die Suche häufig mehrere Monate oder länger.
Der Kanton nennt als Grundregel ein Verbot der Untervermietung an Dritte. Vor jeder Sonderkonstellation sollte die zuständige Stelle schriftlich konsultiert werden.
Über dem Eintrittsbarème kann eine Surtaxe anfallen. Wird das Austrittsbarème erreicht, kann der Belastungssatz auf 29 % steigen und eine Kündigung möglich werden.
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